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Unfallschaden durch herabfallende Teile von fahrendem Lkw: Beweis- und Haftungsfragen

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 08.02.2024 zum Urteil 10 O 38/23 vom 19.12.2023 (rkr)

Wer seine Ladung jetzt ordentlich sichert, wird später nicht verklagt.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau in seinem Auto auf der Autobahn unterwegs. Vor ihm fährt ein mit Stahlschrott beladener Lkw.

Als sich der Kläger relativ nah am Lkw befindet, so behauptet es zumindest der Kläger, fährt der Lkw über eine Bodenwelle. Dadurch seien plötzlich mehrere kleine Gegenstände und Teile aus dem Lkw herausgefallen und hätten sein Auto getroffen. Am Wagen sei ein erheblicher Schaden entstanden.

Der Kläger möchte deshalb den Schaden von der Halterin des Lkw und deren Versicherung ersetzt haben.

Die Beklagten bezweifeln den von dem Kläger geschilderten Sachverhalt: An dem besagten Tag sei mit dem Lkw nur Stahlschrott transportiert worden. Wenn der sich gelöst hätte, dann hätte der Schaden am Auto ganz anders ausgesehen. Die Schäden am Wagen des Klägers seien nicht durch den Unfall verursacht worden.

Das Landgericht hat die Beklagten jedoch trotzdem zur Zahlung verurteilt. Es folgte dabei der Darstellung des Klägers. Dieser habe detailliert geschildert, wo und wann sich Teile gelöst hätten und auf seinem Wagen eingeschlagen seien. Die Ehefrau des Klägers habe bestätigt, dass die Einschläge sehr laut waren. Sie habe sich intuitiv geduckt und dann erst von ihrem Handy hochgesehen und den Lkw bemerkt. Der Fahrer selbst habe zur Aufklärung wenig beitragen können, da er den Unfall gar nicht bemerkt habe.

Einziger Wermutstropfen für den Kläger: Er bekommt die von ihm geltend gemachte Unfallpauschale in Höhe von 25 Euro nur anteilig erstattet. Die Argumentation des Gerichts: Die Pauschale werde vor allem für höhere Kosten durch den Zeitaufwand nach dem Unfall sowie für die Telefon- und Internetkosten zugesprochen. Dies sei nicht mehr angemessen, da heutzutage fast jeder eine Telefon- und Internetflat habe und daher bei Anrufen nichts extra zahle. Folglich reduzierte das Gericht die Pauschale auf 20 Euro.

Das Urteil vom 19.12.2023 (Az. 10 O 38/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=117098

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