BRAK, Mitteilung vom 25.04.2024 zum Beschluss II ZB 13/23 des BGH vom 05.03.2024
Wer meint, durch einen Kanzleinamen in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann zwar klagen – nicht aber Ordnungsgeld vom Registergericht verlangen.
Wer meint, durch einen Kanzleinamen in eigenen Rechten verletzt zu sein, hat zwar die Möglichkeit, ein sog. Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 392 Abs. 1, 2FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB anzuregen. Entscheidet sich das Registergericht aber gegen ein Einschreiten gegen die Kanzlei, hat der Anregende kein Beschwerderecht dagegen, so der BGH in einem aktuellen Beschluss. Denn es bestehe bereits kein subjektives Recht für den Anregenden auf ein Einschreiten des Registergerichts (Beschluss vom 05.03.2024, Az. II ZB 13/23).
Die Erbin eines inzwischen verstorbenen Anwalts wollte einer Kanzlei im Jahr 2019 untersagen, weiterhin den Namen des Verstorbenen zu tragen. Dieser hatte jedoch bei seinem Austritt 1980 aus seiner damaligen Kanzlei die Fortführung mit seinem Namen erlaubt. Doch inzwischen war seine Kanzlei mit einer weiteren zu einer neuen fusioniert. Die Erbin beantragte daraufhin beim Registergericht, die neue Kanzlei durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom weiteren Führen dieses Namens abzuhalten. Nachdem das Registergericht zunächst ein Verfahren einleitete, lehnte es letztlich ein Einschreiten ab, weil der Name der Gesellschaft rechtmäßig sei. Einen Antrag der Frau auf Einleitung eines Verfahrens wies das Registergericht zurück, die dagegen gerichtete Beschwerde wies es als unzulässig ab. Der Frau fehle die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.
BGH: Kein subjektives Recht auf Einschreiten durch Registergericht
Der BGH folgte nun der Entscheidung des Registergerichts und lehnte ebenfalls eine Beschwerdebefugnis ab. § 37 Abs. 1 HGB vermittele kein subjektives Recht für den Anregenden auf ein Einschreiten des Registergerichts. Dies gelte selbst dann, wenn ein Betroffener gem. § 37 Abs. 2 HGB durch den unbefugten Firmengebrauch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde. Daher gebe es auch kein entsprechendes Beschwerderecht gegen eine ablehnende Entscheidung. Damit entschied der BGH einen Meinungsstreit um diese Rechtsfrage.
Zur Begründung führte er aus: Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1, 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB, in dem das Registergericht von Amtswegen tätig wird, diene nicht dem Schutz von Individualinteressen. Zweck des § 37 Abs. 1 HGB sei es, den Gebrauch einer nicht erlaubten Firma zu unterbinden. Das Missbrauchsverfahren werde aber allein zur Wahrung öffentlicher Interessen geführt; die Vorschrift habe ordnungsrechtlichen Charakter.
Der einzelne Betroffene werde hierdurch nicht schutzlos gestellt, denn § 37 Abs. 2 HGB gewähre ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dementsprechend habe die in § 37 Abs. 2 HGB enthaltene Anspruchsgrundlage – anders als der Abs. 1 – auch drittschützende Funktion.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
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