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Urteil zu Bleileitungen in Lübecker Wohnanlage

LG Lübeck, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 2 O 231/23 vom 01.07.2025 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt.

Was ist passiert?

Ein Mann verkauft eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten in Lübeck. Die Trinkwasserleitungen sind aus Blei, hierüber klärt er nicht auf. Nach dem Kauf lässt die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen – in mehreren Wohnungen liegt der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes. Die Käuferin verlangt vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 Euro koste. Der Verkäufer weigert sich – er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei dürfte aus den Leitungen des Wasserversorgers stammen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck gab der Käuferin Recht – sie habe Anspruch auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellten einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären müsse. Der Verkäufer habe sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Das ergebe sich aus mehreren Zeugenaussagen, zudem habe sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt.

Was heißt das für die Mieter?

Diese Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käuferin und hat auf die Mieter der Immobilie erst einmal keinen unmittelbaren Einfluss.

Das Urteil vom 01.07.2025 (Az. 2 O 231/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=140292

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