Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2012 zum Urteil 1 K 998/09 vom 04.09.2012

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 4. September 2012 (Az. 1 K 998/09 F) entschieden, dass ein laufender Verlust das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG nicht erhöht, wenn im selben Jahr ein positiver Veräußerungsgewinn entsteht.

Der Kläger war Kommanditist einer KG, die im Streitjahr einen laufenden Verlust erlitt und einen Gewinn aus der Veräußerung ihrer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage erzielte, womit sie ihren Geschäftsbetrieb aufgab. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und seinen nach § 15a EStG verrechenbaren Verlustanteil des Vorjahres. Das Finanzamt behandelte den laufenden Verlust des Streitjahres ebenfalls nur als verrechenbar, da sich das vorhandene negative Kapitalkonto durch den Verlust erhöht habe.

Das Gericht behandelte den Verlust demgegenüber als ausgleichsfähig und gab der Klage damit statt. Der laufende Verlust führe weder zur Entstehung noch zur Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Der Aufgabegewinn, der zur Besteuerung der in den veräußerten Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven führe und damit einen Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen darstelle, sei zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und sodann mit dem Verlust des laufenden Jahres zu verrechnen. Da dies zu einem positiven Saldo des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres führe, sei ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres unerheblich. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster