Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der sog. Wesentlichkeitsgrenze

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.01.2013 zum Urteil 11 K 2312/11 E vom 15.11.2012

Im Streitfall ging es um die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre veranlagungszeitraumbezogen oder stichtagsbezogen auszulegen ist. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2000 nach der seit 1999 geltenden Grenze von "mindestens 10 %" nicht wesentlich beteiligt. In den Vorjahren war sie zwar zu mindestens 10 % beteiligt, die Beteiligung überstieg indes nicht die bis 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von "mehr als einem Viertel".

Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Er hat dies im Wesentlichen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05 u. a., BGBl. I 2010, S. 1296) abgeleitet.

Das Urteil widerspricht der Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2011 13 K 200/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, S. 2150) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 28.02.2012 12 K 10250/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, S. 1337) sowie der Finanzverwaltung (Schreiben des BMF vom 20.12.2010, BStBl I 2011, S. 16). Hingegen stimmt es mit dem vom Bundesfinanzhof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Standpunkt (Beschluss vom 24.02.2012 IX B 146/11, BStBl II 2012, S. 335) überein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf