WPK, Mitteilung vom 25.10.2023
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) ist am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 272 vom 12. Oktober 2023).
Dadurch wird insbesondere ein neues Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) eingeführt, in dessen Rahmen WP/vBP als Sachwalter tätig werden können.
Neue Abhilfeklage für Verbraucherverbände
Das Gesetz soll den Schutz der Verbraucher vor verbraucherrechtswidrigen Geschäftspraktiken von Unternehmen verbessern. Dazu sollen Verbände im eigenen Namen Unterlassungsklagen geltend machen können, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrechte beendet werden sollen. Zudem steht den Verbänden eine neue Abhilfeklage zur Verfügung, um Verbraucherrechte durchzusetzen. Unternehmen sollen verklagt werden können, eine Leistung an die betroffenen Verbraucher zu erbringen.
Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden (§ 14 VDuG). Wenn das Unternehmen durch ein Abhilfeurteil zur Zahlung eines solchen Gesamtbetrags verurteilt wird, soll dieser anschließend im Rahmen eines Umsetzungsverfahrens durch einen Sachwalter an die berechtigten Verbraucherinnen und Verbraucher verteilt werden.
WP/vBP als Sachwalter
Zum Sachwalter ist eine geeignete und von den Parteien unabhängige Person zu bestellen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VDuG). Dazu gehört auch der Berufsstand der WP/vBP. Der Sachwalter wird vom Gericht bestellt und untersteht der gerichtlichen Aufsicht (§§ 23 Abs. 1, 30 Abs. 1 VDuG). Er hat einen Umsetzungsfonds zu errichten (§ 25 Abs. 1, 2 VDuG).
Zu seinen Aufgaben (§ 27 ff. VDuG) gehört unter anderem die
- Prüfung der Anspruchsberechtigung der am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher nach Maßgabe des Abhilfegrundurteils,
- Zusammenstellung der Gesamthöhe der berechtigten Ansprüche aller Verbraucher auf Zahlung in einem Auszahlungsplan,
- Erfüllung bzw. die Ablehnung der Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung,
- Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (den Verbrauchern steht jedoch ein Recht auf Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung zu),
- Beantragung einer gerichtlichen Anordnung von Zwangsmitteln gegen den Unternehmer, der einer Aufforderung des Sachwalters zur Erfüllung eines Anspruchs eines Verbrauchers, der auf eine andere vertretbare Handlung als Zahlung oder auf eine nicht vertretbare Handlung gerichtet ist, nicht fristgerecht nachkommt.
Quelle: WPK
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