DStV, Pressemitteilung vom 24.01.2013
Die geplante Änderung des Zivilrechts durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte eine Vielzahl von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen.
Der Gesetzgeber besinnt sich
Sah noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur eine sechsmonatige Übergangsfrist nach Verkündung des Gesetzes vor, greift der Finanzausschuss mit seiner Beschlussempfehlung vom 17.01.2013 (BT-Drs. 17/12123) auch die Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. aus dessen Stellungnahme S 18/12 auf. Das nunmehr geplante Inkrafttreten der Änderung am 01.01.2015 räumt den Vereinen ausreichend Zeit ein, ihre Satzungen zu prüfen und an die zukünftigen Erfordernisse anzupassen.
Noch ist nicht aller Tage Abend
Der DStV informiert, dass der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf des geplanten Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ein Inkrafttreten erst zum 01.01.2015 vorsieht. So bleibe den Vereinen genügend Zeit zur Anpassung ihrer Satzungen an das Gesetz.
Quelle: DStV