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Verfahrenspflegschaft und Betreuung: BRAK fordert Behebung praktischer Missstände

BRAK, Mitteilung vom 21.02.2024

Im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur Betreuer- und Vormündervergütung kritisiert die BRAK die vollkommen unzureichende Vergütung von Verfahrenspflegschaften und fordert eine kostendeckende Bezahlung. Sie moniert außerdem neu geschaffene praktische Hürden für Anwältinnen und Anwälte, die rechtliche Betreuungen übernehmen.

Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an der Evaluation des 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Dieses regelt die Vergütung von selbstständigen Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen. Es sieht gestaffelte Stundensätze vor, deren Höhe von der Ausbildung der betreuenden Person abhängt; zudem werden pauschale Stundenzahlen angesetzt, die u. a. von der Art der Unterbringung der betreuten Person und von deren Vermögenssituation abhängen.

Im Rahmen dieser Evaluation hat das Ministerium anhand eines gesonderten Fragenkatalogs um Erkenntnisse aus der Praxis von Verfahrenspflegerinnen und -pflegern gebeten. Verfahrenspflegerinnen oder -pfleger können Betroffenen in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren vom Gericht zur Seite gestellt werden, wenn sie sich nicht mehr selbst hinreichend äußern können. Sie können für die Betroffenen im Verfahren Anträge stellen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Verfahrenspflegschaft übernehmen, werden derzeit nach dem Gesetz zur Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) mit einem Stundensatz von nur 39 Euro vergütet.

Aus Sicht der BRAK ist dieser Stundensatz völlig unzureichend und zudem weder kostendeckend noch mit den Vergütungen etwa für Nachlasspfleger oder Sachverständige ansatzweise vergleichbar. Darin sieht sie den Grund für die kaum noch vorhandene Bereitschaft von Anwältinnen und Anwälten, Verfahrenspflegschaften zu übernehmen. Hinzu komme, dass die Tätigkeiten oft hohe Vermögenswerte betreffen, viele Ortstermine etwa in Psychiatrien oder Pflegeheimen nötig seien und man mit viel Leid und Elend konfrontiert werde.

Die BRAK erläutert im Detail, weshalb das derzeitige Vergütungssystem für Verfahrenspflegschaften aus ihrer Sicht nicht sachgerecht ist und macht Vorschläge für eine angemessene Ausgestaltung der Vergütung.

Zudem adressiert die BRAK im Rahmen ihrer Stellungnahme ein weiteres Problemfeld in der Betreuungspraxis: Rückmeldungen aus der Anwaltschaft zeigen, dass das zum 01.01.2023 in Kraft getretene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und die damit verbundenen Registrierungsvoraussetzungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Betreuer als überzogen empfunden werden und auf Ablehnung stoßen. Als problematisch hätten sich insbesondere das Erfordernis einer gesonderten Registrierung bei der Betreuungsbehörde sowie einer gesonderten Versicherung – neben der ohnehin verpflichtenden Vermögenschadenhaftpflichtversicherung – sowie eines polizeilichen Führungszeugnisses erwiesen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht ihrer Kammer, die ihrerseits über etwaige Verstöße zivil- oder strafrechtlicher Art unverzüglich unterrichtet wird und diese ggf. sanktioniert. Dass sie sich nunmehr bei der Übernahme von Betreuungen einer zusätzlichen Überprüfung unterwerfen und diese alle drei Jahre „unaufgefordert“ wiederholen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Die BRAK fordert daher eine Nachbesserung des Gesetzes, um die für die Anwaltschaft durch das BtOG anlasslos entstandenen Härten zügig zu beseitigen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 4/2024

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=119396

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