Verletzung europarechtlicher Arbeitszeitrichtlinien bei Feuerwehrleuten

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 29.11.2012 zu den Urteilen 3 K 1023/12.WI u. a. vom 29.11.2012

Nur zu einem kleinen Teil erfolgreich waren die Klagen der sechs Feuerwehrbeamten der Stadt Wiesbaden, über die die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am 29.11.2012 mündlich verhandelte.

Die Feuerwehrmänner hatten von ihrem Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung der europarechtlichen Arbeitszeitrichtlinien begehrt. Während danach die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden in der Woche liegt, mussten die Wiesbadener Feuerwehrbeamten bis Ende 2009 unter Einrechnung des Bereitschaftsdienstes 50 Wochenstunden Dienst tun. Die Stadt hatte im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich mit zwei ihrer Beamten allen Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr einen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2009 im Umfang von 5 Stunden monatlich gezahlt. Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden, da bei ihnen Krankheits- und sonstige Abwesenheitszeiten abgezogen worden waren. Sie forderten anfangs Gleichbehandlung mit den beiden Beamten, denen in dem gerichtlichen Vergleich eine Abgeltung ohne entsprechende Abschläge zugestanden worden war.

Später änderten und erweiterten sie im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.11.2010 – C-429/09 – ihr Begehren und machten einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend und zwar rückwirkend für die Zeit ab dem 01.12.1996.

Das Verwaltungsgericht gab nun den Klagen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 statt und verpflichtete die Stadt Wiesbaden den Klägern für die zu viel geleistete Arbeit von 90 Stunden im Jahr Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Dabei sind die von der Stadt bereits gezahlten Beträge in Abzug zu bringen. Hinsichtlich des weit überwiegenden Zeitraums vom 01.12.1996 bis zum 31.12.2006 blieben die Klagen demgegenüber erfolglos. Insoweit hatte sich die Stadt auf Verjährung berufen. Dem folgte das Gericht.

Wie der Vorsitzende Richter Dr. Schneider in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dreijährige Verjährungsfrist. Seit Ende 2000 hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte. Eine Hemmung der Verjährung sei erst durch die Klageänderung im Jahre 2010 eingetreten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.

Quelle: VG Wiesbaden