Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu Taiwan

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 4 – S-1302 / 10 / 10002 vom 17.12.2012

Mit Gesetz vom 2. Oktober 2012 wurde dem zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland am 19. und 28. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zugestimmt (BGBl. I S. 2079). Nach Artikel 3 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes ist das Abkommen am 7. November 2012 in Kraft getreten und ab 1. Januar 2013 anzuwenden (BGBl. I S. 2461).

Das Abkommen regelt auch die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu Taiwan, so dass es ab 1. Januar 2013 keiner besonderen Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 49 Abs. 4 EStG mehr bedarf. Das BMF-Schreiben vom 3. Oktober 1988 – IV C 6 – S-1302 – 31 / 88 – (BStBl I 1988 S. 423) ist daher ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF