Versicherungssteuer bei Lebensversicherungen

Der EuGH entschied am 21.02.2013 in der Rechtssache C-243/11, in der es um die Auslegung der Art. 1 und 50 der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) sowie des EU-Rechts zur Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) geht.

Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden hat Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abgeschlossen, die bei Vertragsabschluss ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatten. In den Jahren 2006 und 2007 zogen einige Versicherungsnehmer nach Belgien um. Da im Gegensatz zu den Niederlanden solche Versicherungsverträge in Belgien einer jährlichen Steuer unterliegen, forderte die belgische Steuerbehörde das Versicherungsunternehmen für diesen Zeitraum zur Zahlung der Steuer auf. Das Unternehmen entrichtete den geforderten Betrag unter Vorbehalt. Anschließend forderte es diesen über Erstattungsanträge zurück, da es der Auffassung war, dass die Steuer nicht in Belgien geschuldet wird, da die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Niederlanden wohnten. Die belgische Steuerbehörde wies die Anträge mit der Begründung zurück, dass der Wohnsitz zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie entscheidend sei. Darauf reichte das Unternehmen Klage ein.

Der EuGH sollte u. a. prüfen, ob ein Mitgliedstaat eine jährliche Steuer auf Lebensversicherungsverträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erheben darf, ohne den Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen.

Der EuGH entschied, dass Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG (…) über Lebensversicherungen dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine indirekte Steuer auf Lebensversicherungsprämien zu erheben, die von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben, als Versicherungsnehmer gezahlt werden, wenn die betreffenden Versicherungsverträge in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden, in dem diese Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel