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BRAK, Mitteilung vom 20.02.2024 zum Beschluss OVG 3 B 69/23 des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.01.2024 (rkr)

Das OVG Berlin-Brandenburg hat seine Rechtsprechung geändert: In Visa-Verfahren sollen auswärtige Anwälte dank Technik jetzt nicht mehr reisen.

Bislang hatte das in Sachen Familiennachzug stets zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg immer eine Ausnahme gemacht, wenn es in Visumsverfahren auswärtige Anwälte beiordnete – das ist nun grundsätzlich vorbei: Auswärtige Anwälte werden jetzt in der Regel nur noch unter der Beschränkung des § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordnet, dass dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Das bedeutet in der Praxis, dass die meist am Wohnort der Mandanten ansässigen Anwälte nun regelmäßig nicht mehr zur mündlichen Verhandlung nach Berlin anreisen dürfen, weil ihnen auch die Teilnahme an einer Videoverhandlung möglich ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht (Beschluss vom 23.01.2024, Az. OVG 3 B 69/23).

Wird in einem solchen Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet, so greift nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO eigentlich regelmäßig das sog. Mehrkostenverbot. Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Kosten für die Anreise sind danach nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch im Falle der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts entstanden wären.

Bislang hatte das OVG jedoch entgegen dem Wortlaut eine Ausnahme angenommen und die Beiordnung eines Anwalts nicht beschränkt (vgl. Beschluss vom 02.05.2012, Az. OVG 3 M 34.12). Der Sinn und Zweck des Mehrkostenverbotes greife bei Visaverfahren nicht, da der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Ausländerbehörde stets Berlin sei und der Wohnort der Kläger nicht im Bundesgebiet liege, so das OVG früher.

Mit dem Wandel der Technik ändert sich die Rechtsprechung

Von dieser ständigen Rechtsprechung weicht das OVG nun allerdings explizit ab und begründet dies mit den seit der Corona-Pandemie entstandenen Möglichkeiten der Videoverhandlung. Da ein Anwalt nun auch alternativ an einer Videoverhandlung teilnehmen könne, komme eine Ausnahme in Visaverfahren regelmäßig nicht mehr in Betracht. Dies nur noch, wenn seine präsente Teilnahme unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Streitfragen aus besonderen Gründen zur Rechtsverfolgung erforderlich sei. Derartige besondere Gründe seien hier aber nicht gegeben. Vielmehr sei der Streitstoff überschaubar und betreffe im Schwerpunkt rechtliche Fragen.

Auch zu den Anforderungen an einen modernen Rechtsanwalt machte das OVG Ausführungen: Es sei diesem zumutbar, die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz zu schaffen. Dies dürfte „jedenfalls seit der Corona-Pandemie zur üblichen Büroausstattung gehören“. Jedenfalls sei die Anschaffung unter Berücksichtigung der ohnehin vorzuhaltenden technischen Infrastruktur sowie der einsparbaren Reisekosten ohne weiteres zumutbar. Schließlich brauche man lediglich einen Internetbrowser für die Gerichtssoftware. Soweit für eine Stabilität der Verbindung die Installation eines Videokonferenzprogramms empfohlen wird, sei dieses kostenfrei zugänglich.

Der Beschluss ist unanfechtbar und damit auch rechtskräftig.

Quelle: BRAK

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=119084

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