DStV, Pressemitteilung vom 03.12.2012
Gewerbesteuermessbeträge ab 2008 sollen ab sofort nur noch vorläufig festgesetzt werden, soweit im Rahmen der Veranlagung Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a, d und e GewStG vorgenommen wurden. Mit der Veröffentlichung gleich lautender Ländererlasse auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen am 30.11.2012 reagieren die obersten Finanzbehörden der Länder auf die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Regelungen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. bereits berichtete, ist das Finanzgericht Hamburg von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt. Das Gericht hat deshalb diese Frage im Februar dieses Jahres dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.
Trotz dieser allgemeinen Verwaltungsanweisung empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob in dem jeweiligen Gewerbesteuermessbescheid der Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wurde.
- Fehlt dieser, sollte in geeigneten Fällen weiterhin Einspruch unter Bezugnahme auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 1 BvL 8/12) eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO hingewiesen werden.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage des DStV.
Quelle: DStV