Widerruf einer Erschwerniszulage ist mitbestimmungspflichtig

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.01.2013 zum Beschluss 8 A 3/12 vom 15.01.2013 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 15.01.2013 aufgrund des Antrages des Personalrates des Servicebetriebes der Stadt Osnabrück festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Erschwerniszulagen an 30 Arbeitnehmer des Servicebetriebes mitbestimmungspflichtig ist, und den Servicebetrieb verpflichtet, den Widerruf der Zulage zurückzunehmen.

Die Unzulässigkeit des Widerrufes der Zulage ohne die Beteiligung des Personalrates folge aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Danach bestimme der Personalrat bei der Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer mit. Dasselbe gelte für die rechtliche Behandlung der Entziehung einer Zulage als Gegenteil ihrer Zuerkennung (actus contrarius). Damit solle dem Personalrat die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe ermöglicht werden, zu prüfen, ob die jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten würden und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werde. Darüber hinaus habe der Personalrat nach § 63 Satz 2 NPersVG auch einen Anspruch darauf, dass der Widerruf der Zulage zurückgenommen werde, denn Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates getroffen worden seien, dürften nicht vollzogen werden. Dem stünden weder Rechte Dritter oder ein öffentliches Interesse noch andere Umstände entgegen.

Die ersten der von Arbeitnehmern des Servicebetriebes der Stadt Osnabrück vor dem Arbeitsgericht Osnabrück gegen ihren Arbeitgeber geführten Klageverfahren werden am 14.02.2013 verhandelt werden.

Quelle: VG Osnabrück