AG Hannover, Pressemitteilung vom 26.02.2024 zum Urteil 471 C 6110/23 vom 22.02.2024
Das Amtsgericht Hannover hält ein „französisches Bett“ nicht für ein Doppelbett.
Ist ein Bett mit einer Breite von 1,40 m ein Doppelbett? Ist es breit genug, um zwei erwachsenen Menschen einen erholsamen Urlaub zu ermöglichen? Das Amtsgericht Hannover hat diese Fragen verneint. Mit Urteil vom 22.02.2024 (Az. 471 C 6110/23) hat das Gericht entschieden, dass Reisende jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen dürfen.
Vorliegend hatten drei erwachsene Personen gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde ihnen ein Zimmer, das über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m verfügte. Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen müssen, nun 15 % des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.
Quelle: Amtsgericht Hannover
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