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Zur Frage, ob ertragsteuerlich mehrere Gewerbebetriebe eines Einzelunternehmers vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG ermöglichen

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.02.2024 zum Urteil 15 K 1186/21 G,E vom 08.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 8/23)

Der 15. Senat hatte zu entscheiden, ob ein Einzelunternehmer im Streitzeitraum nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte.

Der Kläger betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einherging. Ferner erbte er im Jahr 2013 den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. In den Streitjahren beantragte er die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgingen. Die Kläger argumentierten, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne.

Im Einspruchsverfahren erläuterten die Kläger, dass beide Betriebe aktiv und unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das beklagte Finanzamt dennoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro.

Der Senat wies die Klage ab und erkannte ebenfalls nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte er nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die im Rahmen des Klageverfahrens eingesehenen Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, so dass andere Kriterien wie z. B. die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung des Senats zurücktreten würden. Soweit der Kläger – nach seinem Vortrag aus erbschaftsteuerlichen Gründen – zu einer Trennung der Betriebe persönlich motiviert gewesen sein mochte, käme diesem Willen des Unternehmers nur insoweit Bedeutung zu, wenn er sich in den tatsächlichen Verhältnissen niedergeschlagen hätte. Letztlich führe auch eine normspezifische Auslegung des Betriebsbegriffs im Sinne des § 7g EStG zu keiner anderen Lösung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf – Newsletter Februar 2024

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=117515

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