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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als „innere Tatsache“)

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.05.2023 zum Urteil 6 K 3431/16 K vom 20.09.2022 (rkr)

Unser 6. Senat hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.

Die Klägerin ist eine Konzernführungsgesellschaft. Sie erwarb in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. Ferner investierte die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998 den Erlös aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs in Anteile an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds. Die Klägerin bilanzierte die Anteile im Umlaufvermögen. Aus der Veräußerung der Anteile erzielte sie in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste. Zudem nahm sie Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.

Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht erworben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erfolgt sei.

Der 6. Senat folgte dem Finanzamt und hat die Klage abgewiesen. Bei der erforderlichen Eigenhandelsabsicht handele es sich um eine innere Tatsache. Es seien daher objektive Indizien erforderlich, um auf das Vorliegen einer solchen Absicht schließen zu können. Dabei genüge die reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht. Die weiteren Umstände des Falles reichten aber nicht, um den Senat vom Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht zu überzeugen. So seien die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG erworbenen eigenen Anteile zur Erfüllung der dort genannten Ziele (Verpflichtung aus Mitarbeiterprogrammen und Abfindung von Aktionären) erworben worden. Der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sei nach Satz 2 der Vorschrift schon nicht zulässig gewesen und zudem zur Übertragung an Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen erfolgt.

Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds seien die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. nicht erfüllt: Es liege schon kein „abgeleiteter“ Erwerb – also der Erwerb von einem Dritten – vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt worden seien. Zudem sei der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gewesen sei. Denn die Klägerin habe einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftsbereichs, da kein geeignetes Investitionsobjekt vorhanden gewesen sei, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds investiert. Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands sei eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2023

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=100832

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