BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023
Bei Zwangsvollstreckungen muss häufig nach einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post nachgereicht werden. Das will das Bundesjustizministerium ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf begrüßt die BRAK im Ansatz, hält ihn aber für inkonsequent, weil er an einigen Stellen Medienbrüche beibehält.
Bei Zwangsvollstreckungen sind nach derzeitiger Rechtslage häufig sog. hybride Anträge erforderlich, bei denen zwar der Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt werden kann, aber der Vollstreckungstitel per Post hinterhergeschickt werden muss. Mit dem jüngst vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz erreichen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig häufiger rein elektronisch beantragt werden können. Der Entwurf enthält dazu Änderungen der Zivilprozessordnung und weiterer Gesetze.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das Bestreben, die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung voranzutreiben und für alle Arten von Vollstreckungstiteln sowie in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorzusehen, um künftig Medienbrüche nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu dem Entwurf äußert sie eine Reihe von Anregungen und konkreten Änderungsvorschlägen.
Sie bedauert insbesondere, dass das hybride Verfahren trotz der geplanten Neuerungen nicht gänzlich abgeschafft werden soll. Denn für Anträge auf Erlass von Anordnungen nach § 758a ZPO sowie von Haftbefehlen soll weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung in Papierform einzureichen sein. Dies hält sie für inkonsequent, zumal die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits zuvor geprüft wurden. Einer möglichen Missbrauchsgefahr könne mit der Einführung eines elektronischen Titelregisters begegnet werden.
Inkonsequent ist aus Sicht der BRAK zudem die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erstere sollen weiterhin nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet werden. Dies führt zu unnötigen Medienbrüchen und hemmt die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Nutzung automatisierter Bearbeitungsmöglichkeiten.
In einem weiteren Schwerpunkt befasst sich die BRAK in ihrer Stellungnahme mit dem Vorschlag, verpflichtend die Nutzung von Strukturdatensätzen im Format XJustiz einzuführen. Auch hier gibt sie Hinweise für erforderliche Klarstellungen und fordert die Bereitstellung eines einheitlichen XJustiz-Strukturdatensatzes nebst Ausfüllwerkzeugen durch die Justiz. Als Beispiel führt sie hier den für Einreichungen zum Zentralen Schutzschriftenregister bereitgestellten externen Strukturdatensatz an.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023
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