VG Minden, Pressemitteilung vom 29.01.2013 zum Urteil 2 K 1957/12 vom 17.01.2013 (nrkr)
Mit Urteil vom 17. Januar 2013 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klage eines Fahrzeughalters gegen eine ihm erteilte Fahrtenbuchauflage abgewiesen.
In einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß hatte der Kläger angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei den Beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben; wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.
Nach Auffassung der 2. Kammer ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde gleichwohl – aus welchen Gründen auch immer – erfolglos geblieben seien.
Quelle: VG Minden